Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG über BZSt-Online-Portal beantragen
Zahlungen einer ausländischen Körperschaft oder Personenvereinigung ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können für deren deutsche Anteilseignerinnen oder Anteilseigner steuerfrei sein.
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Weiter ohne AnmeldungAusländische Körperschaften oder Personenvereinigung sind nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringt die ausländische Körperschaft oder Personenvereinigung Leistungen wie
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Auszahlungen von Gewinnanteilen (Dividenden) oder sonstigen Bezüge aus
- Aktien,
- Genussrechten,
- Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder wirtschaftlich vergleichbare Leistungen (Aufzählung nicht abschließend),
an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr zu beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche aus deren fiktivem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseignerinnen und Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseignerinnen und Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel
- bestimmte Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
- ausgeschüttete Erträge,
- ausschüttungsgleiche Erträge und
- Gewinne aus dem Verkauf von Spezial-Investmentanteilen,
können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.
Zahlungen einer ausländischen Körperschaft oder Personenvereinigung ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können für deren deutsche Anteilseignerinnen oder Anteilseigner steuerfrei sein.
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich oder elektronisch über das Portal Mein ELSTER bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Antragsteller zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal und im Portal Mein ELSTER zur Verfügung.
Zur Antragstellung in Papier laden Sie sich bitte das Antragsformular vom Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) herunter und füllen es aus.
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Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- deren oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen je nach Zuständigkeit per Post an
- die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
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Wenn der Antrag bewilligt wird, erstellt
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das BZSt (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG und sendet diesen per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
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ausländische
- Körperschaften oder
- Personenvereinigungen,
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie bestimmte Leistungen, insbesondere Gewinnanteile wie Dividenden oder sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten und vergleichbare Leistungen, gewähren können.
Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:
- Angaben über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Antragstellers in Deutschland unter Nennung von Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland zur Prüfung der zuständigen Behörde bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- aktueller Handelsregisterauszug
- eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind: aus der Übersicht muss erkennbar sein, wie lange die einzelnen Firmen bestanden haben (zum Beispiel in Form eines Organigramms)
- Höhe des Anteils der inländischen Anteilseignerin oder des inländischen Anteilseigners
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht nach § 80 Abgabenordnung (AO) und Empfangsvollmacht
- eigene Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- eine Ermittlung der Einlagenrückgewähr
- Jahresabschlüsse mit Überleitungsrechnungen ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.2006
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Beschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Durchführung von
- Einlagen, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Leistungen für den beantragten Veranlagungszeitraum
- Veränderungen des Nennkapitals ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Umwandlungen ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
Hinweise:
- Die Höhe und die tatsächliche Durchführung der Bareinlagen und Barleistungen müssen Sie durch die Vorlage von Kontoauszügen (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind) nachweisen.
- Bei Sacheinlagen und Sachleistungen müssen Sie den Nachweis durch die Vorlage von Vertragsunterlagen (zum Beispiel Übertragungs-, Darlehens- oder Verschmelzungsvertrag) und Buchungsnachweise erbringen.
- Zur Wertermittlung der Höhe von Sacheinlagen und Sachleistungen (Anteilen, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter) müssen Sie Nachweise zum Beispiel in Form eines Wertgutachtens erbringen.
- Nicht nachgewiesene Einlagen und Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
Antragstellung: bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist (Ausschlussfrist).
- Weitere Informationen zur Statusbescheinigung auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Schreiben "Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Absatz 8 KStG)" des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Informationen zur Einlagenrückgewähr auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)