Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland

EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission

Sicherer Login zum Bürgerportal über das Serviceportal Schleswig-Holstein

Sie möchten Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, die sich an einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Union befinden? Dann können Sie eine zentrale Zollabwicklung beantragen.

Als Gast weitermachen

Weiter ohne Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich müssen Sie Waren bei der Zollstelle anmelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden.

Wenn Ihr Unternehmen Waren an unterschiedlichen Zollstellen anmeldet, können Sie die zentrale Zollabwicklung (Centralised Customs Clearance, CCL) beantragen.

Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen, Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten über ein einziges Zollamt an Ihrem Sitz abzuwickeln – unabhängig davon, wo sich die Ware in der Europäischen Union (EU) befindet.

Sie können die zentrale Zollabwicklung für folgende Verfahren beantragen:

  • Zolllager
  • vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • passive Veredelung
  • Ausfuhr
  • Wiederausfuhr

Folgendes sollten Sie bei der zentralen Zollabwicklung beachten:

  • länder- und warenbezogene Einschränkungen
  • umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten

Wenn Sie die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung haben, führt das zuständige Hauptzollamt regelmäßige Prüfungen (Monitoring) durch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

Teaser

Sie möchten Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, die sich an einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Union befinden? Dann können Sie eine zentrale Zollabwicklung beantragen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL) können Sie online über das EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission stellen:

  • Rufen Sie das EUTrader-Portal auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und durch die benötigten Nachweise.
    • Wenn Sie noch keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) besitzen, müssen Sie diese online beantragen.
  • Zusätzlich zum OnlineAntrag müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt das „Zusatzblatt nationale Angaben“ zusammen mit der durch das EU-Trader Portal generierten Antragsnummer übersenden.
  • Wenn das Hauptzollamt geprüft hat, ob alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung über das EUTrader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich vor Erteilung der Bewilligung abstimmen (Konsultationsverfahren). Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung gegebenenfalls länger dauern als bei anderen Anträgen.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.

Voraussetzungen

  • Sie sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zusatzblatt nationale Angaben

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. 

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Generalzolldirektion (GZD)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal